RECHT & ETHIK: Passive Sterbehilfe bleibt straffrei
Mit dem Freispruch in einem Sterbehilfe- Prozess Ende Juni hat der Karlsruher Bundesgerichtshof die Patientenrechte gegenüber Ärzteschaft und Pflegepersonal gestärkt. Das Urteil habe nach Einschätzung von Jörg-Dieter Hoppe von der Bundesärztekammer (BÄK) die Auffassung der BÄK bestätigt, dass „zwischen Tötung auf Verlangen und Sterbenlassen eines sich im Terminalstadium befindenden Patienten ein Unterschied besteht.“ Da dem Patientenwillen nun größere Bedeutung zukommt, empfiehlt der BÄK, sowohl eine Vorsorgevollmacht als auch eine Patientenverfügung zu formulieren. Auch die Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger begrüßte das BGH-Urteil: Es schaffe „eine zuverlässige Rechtssicherheit im Spannungsfeld zwischen zulässiger passiver und verbotener aktiver Sterbehilfe“. Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) warnte vor jeder Lockerung des gesetzlichen Verbots von Tötung auf Verlangen. Die Deutsche Bischofskonferenz befürchtet eine „ethische Verunklarung“, der BGH habe nicht deutlich genug unterschieden zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe.
Quelle / Info: Deutsches Ärzteblatt

